Bei genauerer Analyse kommen jedoch auch einige Fallstricke zu Tage.
Zugriff auf Passwörter muss neu geregelt werden Bisher erlaubte das Gesetz, dass Behörden von Providern relativ einfach Passwörter, wie etwa für E-Mail Accounts und SIM-Karten, bekommen können, auch ohne Richtervorbehalt. Ob sie diese Daten dann auch vor Gericht verwenden dürfen, war davon unabhängig. Diese Regelung erklärte das Gericht nun für verfassungswidrig. Das bedeutet aber nicht, dass die Daten gar nicht mehr herausgegeben werden dürfen. Die Behörden dürfen in Zukunft nur noch das abfragen, was sie auch verwenden dürfen. Der Gesetzgeber muss nun die Regelung präzisieren, bis Juni nächstes Jahr dürfen die Behörden jedoch weiter machen wie bisher. Der von Patrick verkündete You are not allowed to view links.
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Login ist das nicht.
Kein Recht auf anonyme Kommunikation Eine klare Niederlage ist der Teil zur anonymen Nutzung von Telekommunikationsd iensten. Vielerorts kann man Prepaid-Mobilfunk-Anschlüsse auch ohne Angabe von Name und Adresse erhalten. Die Kläger wollten die Pflicht zur Speicherung dieser Daten vor der Freischaltung kippen. You are not allowed to view links.
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Login haben 21 der 27 EU-Staaten diesen Identifizierungszwa ng nicht.
Das Gericht sieht jedoch kein Recht auf anonyme Kommunikation. Vielmehr dient die Speicherungspflicht der “Verbesserung staatlicher Aufgabenwahrnehmung vor allem im Bereich der Strafverfolgung, Gefahrenabwehr und nachrichtendienstli cher Tätigkeiten” und ist daher legitim. Die Kläger sind enttäuscht und wollen vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ziehen.
IP-Adressen sind irgendwie geschütztAuch zum Streit, ob eine IP-Adresse ein personenbezogenes Datum ist oder nicht, äußert sich das Gericht. Die Zuordnung, welcher Anschluss-Inhaber hinter einer dynamischen IP-Adresse steckt, wird als Eingriff in das Fernmeldegeheimnis bewertet. Auch das bedeutet jedoch nicht, dass darauf nicht zugegriffen werden kann, das Gericht verlangt vom Gesetzgeber jedoch eine Klarstellung. In einer Neuregelung dürfte daher ein Richtervorbehalt erforderlich sein.Das gilt jedoch nur für Strafverfahren. In Zivilverfahren ist auch bisher schon der Richtervorbehalt drin. Am Abmahnwesen gegen Filesharing ändert dieses Urteil also nichts.Interessant ist auch, dass die Auskunft über statische IP-Adressen auch ohne Richtervorbehalt geht, weil diese “zum gegenwärtigen Zeitpunkt in aller Regel nur Institutionen und Großnutzern” zur Verfügung stehen. Sollte sich das ändern, muss aber auch der Gesetzgeber nachziehen.
Auskunftsverfahren verfassungskonformDie Verfahren zur Auskunft von Providern über die Daten ihrer Nutzerinnen findet das Gericht in Ordnung. Es gibt ein You are not allowed to view links.
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Login und ein You are not allowed to view links.
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Login Verfahren. Diese Möglichkeiten sind “angesichts der erstrebten Verbesserung der staatlichen Aufgabenwahrnehmung gerechtfertigt”.Patrick You are not allowed to view links.
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Login, dass die automatischen Verfahren “als allgemeines Bevölkerungsregiste r missbraucht” und “täglich […] über 10.000 Kundendaten abgefragt” werden. Findet wer weitere Quellen dafür?
Keine wirkliche Verbesserung Unter dem Strich ist das Urteil eher enttäuschend. Der Beschwerdeführer Meinhard Starostik meint: “Das Bundesverfassungsge richt hat dem Grundbegehren nach anonymer Kommunikation nicht stattgegeben und einem angeblichen Sicherheitsbedürfni s Vorrang gegeben.”Wie so oft werden sich jetzt alle verantwortlichen Politikerinnen für die Konkretisierung bedanken und rasch eine gesetzliche Neuregelung fordern. Dafür haben sie über ein Jahr Zeit, bis dahin bleibt alles beim Alten.
Quelle: You are not allowed to view links.
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