Autor: SecAno
« am: 23. Februar 2012, 16:25:45 »Nun doch kein Präzedenzfall. Der Angeklagte will seine Facebook-Daten selbst preisgeben.
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Wenn Richter einen E-Mail- oder Facebook-Account beschlagnahmen wollen, gelten enge Vorschriften. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer Entscheidung 2009 das sogenannte "Übermaßverbot" begründet. Ein Richter darf nicht einfach alle E-Mails auf dem Account eines Angeklagten beschlagnahmen lassen, sondern muss die Suche einschränken - etwa auf Mails, die mit einem mutmaßlichen Komplizen ausgetauscht wurden, oder die bestimmte Wörter enthalten.
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Deutsche Provider müssen kooperativ sein
Auf Beschluss eines Richters muss der Betreiber dann E-Mails eines Verdächtigen an die Ermittler aushändigen. Laut Martin Schirmbacher, Berliner Fachanwalt für Informationstechnol ogierecht, sind deutsche Provider sehr kooperativ - das müssten sie auch sein. Wenn es aber um einen Provider im Ausland gehe, hat es die deutsche Justiz sehr viel schwerer.
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